AGB
Veranstaltungszentrum
AGB-Veranstaltungszentrum
- Mietzweck
Die Benutzung der Mieträume ist nur zu dem im Mietvertrag angegebenen Zweck und maximal mit der im Vertrag angegebenen Personenanzahl gestattet. Verstößt der Mieter gegen
diese Bestimmung, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen und
die sofortige Räumung der gemieteten Räume zu verlangen, sowie Schadenersatz mindestens in Höhe des Mietvertrages geltend zu machen. - Haftung
a. Der Mieter haftet für jeden im Rahmen seiner Veranstaltung verursachten Schaden. Aufgabe des Mieters ist es durch eine ausreichende Anzahl von Aufsichtspersonen für Ruhe
und Ordnung in den Mieträumen zu sorgen und für die Einhaltung der einschlägigen
gesetzlichen Vorschriften zu sorgen.
b. Der Vermieter haftet insoweit, als der Mieter durch Einrichtungen der Mieträume oder
durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln des Personals des Vermieters Schaden erleidet. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen. - Ausfall wegen höherer Gewalt
Fällt die im Mietvertrag vorgesehene Veranstaltung wegen höherer Gewalt oder aus anderen
vom Vermieter nicht zu vertretenden Gründen aus, so verliert der Vermieter nicht seinen Anspruch auf den Mietpreis. - Rücktritt vom Vertrag
Tritt der Mieter vom Mietvertrag zurück, kann der Vermieter einen pauschalen Kostenersatz
verlangen. Dieser beträgt
• mehr als 6 Monate vor Veranstaltung 10%
• 6 Monate bis mehr als 2 Monate vor Veranstaltung 25%
• 2 Monate bis mehr als 1 Monat vor Veranstaltung 50%
• 1 Monat bis 15 Tage vor Veranstaltung 75%
• weniger als 15 Tage vor Veranstaltung 90 %
des vereinbarten Mietzinses.
Dem Mieter wie auch dem Vermieter bleibt der Nachweis unbenommen, dass dem Veranstalter überhaupt kein Schaden entstanden ist oder der tatsächliche Schaden geringer ist als die
pauschale Entschädigung. - Maximale Personenzahl Mathildensaal
Der Mathildensaal incl. der angrenzenden Nebenräume darf grundsätzlich von nicht mehr als
200 Personen gleichzeitig genutzt werden. Der Veranstalter ist für ein entsprechendes Einlassmanagement verantwortlich.
6. Hygiene-Konzept
Für evtl. zu erstellende Corona-Hygienekonzepte, für deren Einhaltung sowie für die Kontrolle
der Zutrittsbeschränkungen für Veranstaltungen im Rahmen der geltenden Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist grundsätzlich der Mieter verantwortlich. - Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen der Schriftform. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Mietvertrages berühren nicht den Bestand der übrigen
Vertragsbestimmungen. Soweit gesetzlich zulässig wird München als Gerichtsstand vereinbart. Stand: 1. Mai 2022